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AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – gültig ab 27.01.2025

Hinweis:
Erstellt aus den Vorlagen (Verfasser: WKO Fachverband UBIT)
- AGB für Unternehmensberatung – Stand Juni 2021
- Berufsbild Unternehmensberatung – Ausgabe September 2023 und
- AGB für Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltergesetz 2014 – Stand März 2018

Präambel
- Die Tätigkeit der Unternehmensberater:innen besteht in der umfassenden Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, der Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung, Ausführung und Intervention sowie in der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt.
- Unternehmensberater:innen dürfen im Kontext ihres Berechtigungsumfanges auch die Rechtsberatung miteinbeziehen.
- Der Berechtigungsumfang der Unternehmensberater:innen einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74 GewO) erfasst laut § 136 GewO jedenfalls im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Tätigkeiten:
o Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
o Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe.
o Sanierungs- und Insolvenzberatung.
o Berufsmäßige Vertretung des/der Auftraggebers:in gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts

- Die Beratungstätigkeit wird immer in Bezug auf eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet und kann auch ausgeübt werden, wenn der/die Auftraggeber:in noch nicht oder nicht mehr im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist. Unternehmensberater:innen steht daher auch die Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, sowie die Sanierungsberatung zu.
- § 365m GewO weist Unternehmensberater:innen einschließlich der Unternehmensorganisation folgende Tätigkeiten zu, bei denen jedenfalls die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§365m-365z GewO) zu beachten sind:
o Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen,
o Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsführungsfunktion einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann,
o Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung,
o Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann,
o Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann.

- Die selbständige Bilanzbuchhalterin übt ihre berufliche Tätigkeit aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge „BiBuG“) aus und ist dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich bestellt worden.

1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere für Werkverträge, Verträgen über die Führung von Büchern, die Vornahme der Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im Ausmaß der durch das BiBuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggeber:innen durch die Auftragnehmerin im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben) zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin (Unternehmensberaterin, Bilanzbuchhalterin) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmerin verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeine Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde und auch für alle künftigen Zusatzvereinbarungen und Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5. Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.

2. Geltungsbereich und Umfang, Stellvertretung
2.1. Der Umfang sowie die Ausführung eines konkreten Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrags werden im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2. Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Dienstleistungsvertrag) angegebenen Umfang.
2.3. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung durch die Auftragnehmerin, so ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, den/die Auftraggeber:in auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
2.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter:innen, oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner:innen (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Bilanzbuchhalter:innen ist schriftlich zu vereinbaren.
2.5. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.
2.6. Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin anbietet

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
3.1. Der/die Auftraggeber:in hat der Auftragnehmerin die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf deren Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
3.2. Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3. Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihr von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der „zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der/die Auftraggeber:in leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden. Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den/die Auftraggeber:in zurückgeht, ist nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten.
3.4. Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.
3.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben des/der Auftraggebers:in, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Sie hat jedoch den/die Auftraggeber:in auf von ihr festgestellten Unrichtigkeiten hinzuweisen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner:innen schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.
5.2. Der/die Auftraggeber:in und die Auftragnehmerin stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-, Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
5.3. Gibt die Auftragnehmerin über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
5.4. Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums /Urheberrecht/Nutzung
6.1. Die Leistungen der Auftragnehmerin sind urheberrechtlich geschützt.
6.2. Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages von der Auftragnehmerin, ihren Mitarbeiter:innen und Kooperationspartner:innen erstellten Auswertungen, Berichte, Gutachten, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen ausschließlich für seine/ihre Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist unzulässig.
6.3. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.4. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Auftragnehmerin zu Werbezwecken durch den/die Auftraggeber:in ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
6.5. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum der Auftragnehmerin sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für Geschäftszwecke des/der Auftraggebers:in und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche der Auftragnehmerin nach sich.
6.6. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ihrerseits, das geistige Eigentum des/der Auftraggebers:in zu beachten, soweit sie bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

7. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
7.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den/die Auftraggeber:in hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
7.2. Der/die Auftraggeber:in hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der Auftragnehmerin zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem der/die Auftraggeber:in Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung der Auftragnehmerin erlangt hat.
7.3. Der/die Auftraggeberin hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den/die Auftraggeber:in zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
7.4. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 8.

8. Haftung / Schadenersatz
8.1. Bilanzbuchhaltung:
8.1.1. Die Auftragnehmerin und ihre Mitarbeiter:innen handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Die Auftragnehmerin hat entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung der Auftragnehmerin im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im § 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der/die Auftraggeber:in Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kolleg:innen gemäß Punkt 2.4.
8.1.2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2. Unternehmensberatung:
8.2.1. Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2.2. Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2.3. Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
8.2.4. Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
9.1.
9.1.1. Bilanzbuchhaltung: Die Auftragnehmerin ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, ihre Mitarbeiter:innen und die hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter:innen, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den/die Auftraggeber:in bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den/die Auftraggeber:in als auch auf dessen/deren Geschäftsverbindungen.
9.1.2. Unternehmensberatung: Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.
9.2. Nur der/die Auftraggeber:in selbst, nicht aber dessen/deren Erfüllungsgehilfen, kann die Auftragnehmerin schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
9.3. Die Auftragnehmerin darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über ihre Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des/der Auftraggebers:in aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
9.4. Die Schweigepflicht der Auftragnehmerin, ihrer Mitarbeiter:innen und der hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter:innen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
9.5. Die Auftragnehmerin ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs-, und/oder Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Auftragnehmerin gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der Auftragnehmerin überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem/der Auftraggeber:in zurückgegeben.
9.6. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der/die Auftraggeber:in seiner/ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 15 DSGVO nachkommen kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an den/die Auftraggeber:in zu verrechnen.
9.7. Die Auftragnehmerin hat auf Verlangen und Kosten des/der Auftraggebers:in alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von diesem/dieser erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Auftragnehmerin und ihrem/ihrer Auftraggeber:in und für die Schriftstücke, die diese:r in Urschrift besitzt. Die Auftragnehmerin kann von Unterlagen, die sie an den/die Auftraggeber:in zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
9.8. Die Auftragnehmerin ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente gemäß Punkt 9.6 sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

10. : Honoraranspruch und -höhe
10.1. Die Auftragnehmerin hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den/die Auftraggeber:in. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des/der Auftraggebers:in mit der Auftragnehmerin.
10.2. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch die Auftragnehmerin, so gebührt dieser gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn sie zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des/r Auftraggebers:in liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie sich in Folge des Unterbleibens ihrer Leistung erspart hat.
Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der Auftragnehmerin einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den/die Auftraggeber:in verwertbar sind.
10.4. Die vereinbarte Honorarsumme ist, sofern im Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsvertrag anders vereinbart, zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig. Die Beanstandung der Arbeiten der Auftragnehmerin berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
10.5. Die Auftragnehmerin hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Spesen, Reisekosten, etc. Sie kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
10.6. Die Auftragnehmerin kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet die Auftragnehmerin nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe ihrer noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.7. Eine Beanstandung der Arbeiten der Auftragnehmerin berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr nach Punkt 10.5 zustehenden Vergütungen.
10.8. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin auf Vergütungen nach Punkt 10.5 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

11. Elektronische Rechnungslegung
11.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages, Kündigung
12.1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
12.1.1. Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, kann der Vertrag aus wichtigen Gründen von jeder Seite jederzeit mit sofortiger Wirkung gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
12.1.2. wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
12.1.3. wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
12.1.4. wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
12.2. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 10.
12.3. Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

13. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
13.1. Auf diesen Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber:in ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
13.2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin.
13.3. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.

14. Verträge mit Verbrauchern
14.1. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.2. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
15.3. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine:n beigezogene:n Rechtsberater:in, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.




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