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AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – gültig ab August 2025

Auftragnehmer (in der Folge AN):
Steuerhexe e.U. FN 483747v
Vertreten durch Rita Herendi BSc
Sitz: Sperlingstraße 20b, 4540 Bad Hall
UID: ATU72909409

AGB für Bilanzbuchhalter nach dem BiBuG und Unternehmensberatung
AN ist Unternehmensberaterin und selbstständige Bilanzbuchhalterin und übt die berufliche Tätigkeit aufgrund der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge „BiBuG“) aus und ist dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich bestellt worden.

1. Anwendungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (in der Folge AG) und der AN gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere für Werkverträge, Verträgen über die Führung von Büchern, die Vornahme der Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im Ausmaß der durch das BiBuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch die AN im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind ungültig, es sei denn, diese werden von der AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Auftrages / Vertretung
2.1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2. Die Erstellung von Erklärungen, finanzielle und wirtschaftliche Berechnungen etwa für Kredit- oder Förderanträge des AG erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Die AN ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.
2.4. Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die AN zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die AN anbietet.

3. Grundlagen der Zusammenarbeit, Rechte und Pflichten
3.1. Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, und/oder Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2. Die AN ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.
3.3. Die AN behält sich vor, zur Leistungserbringung zusätzliche Module innerhalb der verwendeten Buchhaltungssoftware einzusetzen, die auch KI-unterstützt arbeiten. Diese dienen ausschließlich der Optimierung, Automatisierung und Qualitätssicherung der Bearbeitung und Auswertung der Unterlagen des AG.
3.4. Die AN ist im Rahmen der Beauftragung nach dem BiBuG für die sachgemäße Verwaltung der Buchhaltung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen verantwortlich.
3.5. Die AN ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung durch die AN, so ist die AN nicht verpflichtet, den AG auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3.6. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der AN zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des AG auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
3.7. Die AN verarbeitet sämtliche vom AG übermittelten Daten und Unterlagen ausschließlich digital. Eine physische Archivierung der Originalbelege erfolgt durch die AN nicht. Der AG ist selbst dafür verantwortlich, die Originalbelege gemäß den geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ordnungsgemäß und sicher aufzubewahren. Die AN übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Nichtverfügbarkeit von Originaldokumenten, sofern diese nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurden.
3.8. Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AG bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
3.9. Der AG und die AN stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
3.10. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4. Aufklärungspflicht des AG / Vollständigkeitserklärung
4.1. Der AG hat der AN die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf deren Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
4.2. Die AN ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Durchführung der Buchhaltung, Vorbereitung und Erstellung von Saldenlisten und Einnahmen-Ausgaben- Rechnungen, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben des AG, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Sie hat jedoch den AG auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
4.3. Der AG verpflichtet sich, der AN auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, und/oder Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.
4.4. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der AG verpflichtet die erforderlichen Unterlagen und Informationen spätestens bis 15. des Folgemonats an die AN zu übermitteln.
4.5. Der AG leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der AN bekannt werden. Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den AG zurückgeht, ist nicht von der AN zu vertreten.
4.6. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der AN von dieser informiert werden.
4.7. Fahrtenbuch wird vom AG geführt. Registrierkassenmeldungen (z.B. Ausfall) ans Finanzamt werden vom AG durchgeführt. Allfälliges Wareneingangsbuch wird vom AG geführt.

5. Für Tätigkeiten der AN im Rahmen der Unternehmensberatung gilt zusätzlich:
5.1. Die AN ist im Rahmen der Beauftragung zur Unternehmensberatung bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5.2. Der AG wird die AN im Rahmen der Beauftragung zur Unternehmensberatung auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

6. Schutz des geistigen Eigentums /Urheberrecht/Nutzung
6.1. Die Urheberrechte an den von der AN und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke und Leistungen (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der AN. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Leistungen) ohne ausdrückliche Zustimmung der AN zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der AN – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2. Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt die AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
6.3. Der AG verpflichtet sich, die im Zuge des Auftrages von der AN, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig.
6.4. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der AN zu Werbezwecken durch den AG ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die AN zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
6.5. Die AN verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des AG zu beachten, soweit sie bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

7. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
7.1. Die AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den AG hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Sie ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
7.2. Der AG hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der AN zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem der AG Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung der AN erlangt hat (B2B-Bereich).
7.3. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf sechs Monate ist sachlich gerechtfertigt, da gesetzlich kurze Fristen vorgesehen sind, eine rasche Beweissicherung erforderlich ist und ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Klärung allfälliger Haftungsfragen besteht.
7.4. Der AG hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den AG zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
7.5. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 8.

8. Haftung / Schadenersatz
8.1. Die AN haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden , die auf von der AN beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.
8.3. Schadenersatzansprüche des AG können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden.
8.4. Die AN hat entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung der AN im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im § 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der AG Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der AN beigezogene Dritte zurückgehen.
8.5. Sofern die AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Falle vorrangig an diese Dritten halten.

9. Datenschutz / Geheimhaltung
9.1. Die AN verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des AG erhält.
9.2. Die AN ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.3. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.4. Nur der AG selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die AN schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
9.5. Die AN ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der AG leistet der AN Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.6. Die AN verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der AG seiner Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an den AG zu verrechnen.
9.7. Die AN hat auf Verlangen und Kosten des AG alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der AN und dem AG und für die Schriftstücke, die diese in Urschrift besitzt. Die AN kann von Unterlagen, die sie an den AG zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.

10. Honorar
10.1. Die AN hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Dienstleistungs-, und/oder Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den AG. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung.
10.2. Leistungen, die zusätzlich zur schriftlichen Vereinbarung erbracht werden, werden von der AN gesondert in Rechnung gestellt. Sofern kein gesonderter Stundensatz vereinbart wurde, ist jedenfalls ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.
10.3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch die AN, so gebührt dieser gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn sie zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des AG liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie sich in Folge des Unterbleibens ihrer Leistung erspart hat.
10.4. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der AN einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf ein Honorar für die bereits erbrachten Leistungen.
10.5. Die AN hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
10.6. Die AN kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet die AN nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe ihrer noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
10.7. Eine Beanstandung der Arbeiten der AN berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
10.8. Die AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die AN ausdrücklich einverstanden.
10.9. Kommt der AG mit der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Daten-/Belegübermittlung) in Verzug, ist die AN berechtigt folgende Zuschläge auf die vereinbarte Monatspauschale zu verrechnen:
• bis Ende des Folgemonats: 10%
• bis 5. des zweitfolgenden Monats: 30%
• bis 10. des zweitfolgenden Monats: 50 %
• nach dem 10. des zweitfolgenden Monats: 70%
• Bei Belegübermittlung durch den AG in einer anderen Form als wie vereinbart über BMD-Com App bzw unvollständige Belegübermittlung 15 %.
10.10. Wertsicherungsklausel für die vereinbarten Pauschalen und Stundensätze: Maßgeblicher Index ist der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020); tritt er außer Kraft, gilt der an seine Stelle tretende amtliche Nachfolgeindex. Anpassungsformel: Neuer Stundensatz = Alter Stundensatz × (Jahresdurchschnitt VPI des Vorjahres ÷ Jahresdurchschnitt VPI des vorvorigen Jahres). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Dezember 2024 endgültig verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung kann frühestens zum 1. Jänner jenes Kalenderjahres erfolgen, das mindestens zwei Monate nach Vertragsabschluss beginnt, und danach jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres. Ändert sich der Index um weniger als 3 % gegenüber der zuletzt herangezogenen Indexbasis, unterbleibt eine Anpassung; die Überschreitung oder Unterschreitung des Schwellenwerts führt zur vollen Berücksichtigung der gesamten Veränderung. Unterbleibt eine mögliche Erhöhung, bleibt die bisherige Indexbasis maßgeblich; dies begründet keinen Verzicht auf künftige Erhöhungen. Eine beabsichtigte Erhöhung wird dem AG spätestens 14 Kalendertage vor dem Anpassungsstichtag schriftlich mitgeteilt.
10.11. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die AN fällig. Die AN ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

11. Vertragsdauer / Kündigung
11.1. Ein abgeschlossener Werkvertrag endet grundsätzlich mit Abschluss des Projektes.
11.2. Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
11.3. Die Kündigung hat schriftlich (per Mail ist ausreichend) gegenüber der anderen Partei zu erfolgen. Der jeweils Aufkündigende hat den Nachweis des Zugangs zu erbringen.
11.4. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt (etwa wenn der AG trotz Aufforderung mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug einer fälligen Forderung ist) oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und der AG auf Begehren des AN keine Vorauszahlungen leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Auf diesen Vertrag zwischen dem AN und AG ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
12.2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der AN.
12.3. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz der AN zuständig.
12.4. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
12.5. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.




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